Öffnungen in Stuttgart ab Donnerstag 27.05.

Posted by Klaus on 25th Mai 2021 in In und um Gablenberg herum, Stuttgart

Presse LHS 25.05.2021

In der Landeshauptstadt Stuttgart sind ab Donnerstag, 27. Mai 2021, weitreichende Öffnungen möglich. So dürfen unter Auflagen unter anderem Restaurants und Hotels wieder aufmachen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen – allerdings überwiegend nur im Freien – wieder ihre Leistungen anbieten.

Ausschlaggebend für die Öffnungen ist, dass Stuttgart fünf Werktage in Folge – ohne Einbeziehung von Sonn? und Feiertagen – unter dem Schwellenwert von 100 Corona?Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen geblieben ist. Das Robert Koch Institut hat am Dienstag, 25. Mai, für die Stadt Stuttgart eine Sieben-Tage?Inzidenz von 81,6 festgestellt. Damit tritt die Bundesnotbremse ab Donnerstag, 27. Mai, außer Kraft und es gelten fortan die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden?Württemberg.

Oberbürgermeister Dr. Frank Nopper sagte: „Uns allen fällt ein Stein vom Herzen. Nach mehr als sechs Monaten Lockdown haben wir nun eine Perspektive und können erstmals wieder umfassend lockern. Mich freut es für alle Bürgerinnen und Bürger, wenn die tiefgreifenden Einschränkungen Stück für Stück ein Ende nehmen, und mich freut es gerade auch für alle Beschäftigten in der Gastronomie und der Hotellerie, wenn sie jetzt teilweise wieder ihrer Arbeit nachgehen können. Und endlich können wir auch wieder – wenn auch noch stark eingeschränkt – Kultur genießen.“ Gleichzeitig betonte der OB, dass die Pandemie noch nicht vorbei sei: „Vorsicht und Umsicht sind weiterhin geboten. Wir müssen die Abstands- und Hygieneregeln konsequent beachten und vernünftig bleiben, damit wir auch bald die nächsten Öffnungsschritte gehen können.“

Dr. Alexandra Sußmann, Bürgermeisterin für Soziales und gesellschaftliche Integration, ergänzte: „Wir haben es miteinander geschafft, die Inzidenzzahlen wirkungsvoll zu senken. Umso mehr sind wir nun alle gemeinsam gefordert, dass dies so bleibt, und müssen umsichtig aufeinander Rücksicht nehmen. Damit nützen wir uns selbst, unseren Kindern und Jugendlichen, die von den Auswirkungen der Pandemie ganz besonders betroffen sind, sowie der gesamten Gesellschaft.“

Stufenplan des Landes Baden-Württemberg

Laut dem Stufenplan des Landes Baden-Württemberg vom 13. Mai 2021 zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten gilt in Stuttgart ab Donnerstag die erste Öffnungsstufe. Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona?Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona?Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona?Verordnung). Für die Inanspruchnahme der Öffnungen muss ein negativer Test vorgelegt werden – Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Der Test-, Impf- oder Genesenen?Nachweis muss in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden.

Lockerungen in der ersten Öffnungsstufe

Folgende Lockerungen sind in der ersten Öffnungsstufe erlaubt – wobei es grundsätzlich bei der Abstands? und Maskenpflicht bleibt:

  • Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
  • Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
  • Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich.
  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können von den Rektoraten oder Akademieleitungen Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen zugelassen werden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Gesangs-, Tanz-, Ballett- und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
  • Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
  • Beherbergungsbetriebe dürfen auch wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen?oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt, diese Vorgabe gilt im Außenbereich nicht. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
  • Die Click and Meet-Regelung im Einzelhandel, die bereits wieder seit Freitag vergangener Woche gilt, wird etwas gelockert: Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auf dieser Fläche auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn sich Start und Ziel in einem Stadt? bzw. Landkreis befinden, in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die Sieben?Tage?Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
  • Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
  • Die Außenbereiche von Schwimm- Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.

Sinkt die Sieben?Tage?Inzidenz in den nächsten 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden Sieben-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen. Details zum Stufenplan gibt es auf der  Seite des Landes Baden?Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab).

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