Einspruchsfrist für Stuttgarter Adressbuch

Posted by Klaus on 30th Januar 2012 in Allgemein, Stuttgart

Die Stadt Stuttgart informiert:

Das Adressbuch der Landeshauptstadt Stuttgart für das Jahr 2012 wird im Mai in Form einer CD-ROM herausgegeben.

Bürgerinnen und Bürger, die eine Veröffentlichung ihrer Daten im Adressbuch oder auf elektronischen Datenträgern nicht wünschen, werden gebeten, dies bis spätestens Freitag, 9. März 2012, dem Bürgerbüro Mitte beim Amt für öffentliche Ordnung, Eberhardstraße 39, 70173 Stuttgart, oder einem der Bürgerbüros in den Stadtbezirken schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen. Dies ist nicht erforderlich, wenn eine entsprechende Mitteilung bereits in früheren Jahren abgegeben oder eine Auskunftssperre nach den Voraussetzungen des § 33 Meldegesetz für Baden-Württemberg (MG) ins Melderegister aufgenommen worden ist.

Die Daten werden im Adressbuch oder auf elektronischen Datenträgern so lange nicht veröffentlicht, bis die Übermittlungssperre von dem Betroffenen widerrufen wird.

Adressbücher erfüllen wichtige dokumentarische und archivarische Funktionen und werden auch oft zur Ahnenforschung, Stammbaum- und Familienforschung und Erbenermittlung genutzt . Nach § 34 Abs. 3 MG darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 4 MG wird darauf hingewiesen, dass die oben aufgeführten Daten aller Stuttgarter Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Veröffentlichung im Adressbuch der Landeshauptstadt Stuttgart, Ausgabe 2012, im April an das Statistische Amt der Stadt Stuttgart übermittelt werden. Die Daten werden nicht übermittelt, wenn der Betroffene dies ausdrücklich untersagt.
Info, Stadt Stuttgart

Foto, Archiv GKB

One Response to “Einspruchsfrist für Stuttgarter Adressbuch”

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