Archive for April 19th, 2021

OB Nopper fordert Transparenz bei Ergänzungs- station

Presse LHS

Stuttgarts Oberbürgermeister Dr. Frank Nopper fordert das Verkehrsministerium Baden-Württemberg auf, den diesem vorliegenden Abschlussbericht einer Machbarkeitsstudie für eine von Verkehrsminister Winfried Hermann angestrebte Ergänzungsstation am künftigen Stuttgarter Hauptbahnhof unverzüglich vorzulegen.

Der Abschlussbericht müsse vorliegen, bevor das Thema Gegenstand des Koalitionsvertrags auf Landesebene werde. Zu den von den „Stuttgarter Nachrichten“ bisher veröffentlichten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie stellt Nopper fest: „Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, zu erfahren, welche konkreten Vor- und Nachteile einer solchen Ergänzungsstation die Gutachter festgestellt haben. Nach den uns bisher vorliegenden Erkenntnissen würde eine solche Ergänzungsstation den Zielsetzungen des Gemeinderats für das Rosensteinquartier zuwiderlaufen.“

Ergänzungsstation kann Auswirkungen haben

Die Landeshauptstadt hat für die künftige Nutzung der heutigen Gleisflächen bereits einen städtebaulichen Wettbewerb durchgeführt. Die Pläne auf Grundlage des Entwurfs des Stuttgarter Architekturbüros ASP sehen für das künftige Quartier Rosenstein rund 5600 Wohnungen für etwa 10000 Menschen sowie Einrichtungen für Bildung, Kultur und Parkerweiterung vor. Dies könnte durch die Ergänzungsstation gefährdet werden.

Fotos, Archiv

Zurückschneiden von Pflanzen auf privaten Grundstücken

Posted by Klaus on 19th April 2021 in Stuttgart

Presse LHS

Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es wieder vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den Straßenraum ragen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährden. Um solche Beeinträchtigungen zu vermeiden, weist das Tiefbauamt auf die Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum hin.

Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Daher werden Grundstückseigentümer gebeten, umgehend zu prüfen, ob Sträucher oder Äste von ihrem Grundstück in den Verkehrsraum ragen. Das Tiefbauamt ist in bestimmten Fällen verpflichtet, auch ohne nochmalige Aufforderung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers zu vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.

Augenmerk auf Schulwege

Bei Geh- und Radwegen kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum Alter von acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen, auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Die Stadt legt daher auch ein besonderes Augenmerk auf die Schulwege. Müllabfuhr, Busse und Rettungsfahrzeuge können durch Pflanzenbewuchs, der die Sichtverhältnisse beeinträchtigt, gefährdet werden, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen.

Gegebenheiten prüfen

Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens viereinhalb Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens zweieinhalb Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

Der Gehweg muss so weit freigehalten werden, dass sich zwei Fußgänger problemlos begegnen können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen. Kreuzungen und Einmündungen müssen gut einsehbar sein, und zwar so, dass wartende Autofahrer ohne Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge aus dem Stand sicher einbiegen oder kreuzen können.

Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 39 BNatSchG, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze sowie Röhricht? und Schilfbestände abzuschneiden oder zu zerstören.

Download Infos

Grafik, LHS

Stadt verfügt Schließung von Schulen und Kitas

Posted by Klaus on 19th April 2021 in Stuttgart

Presse LHS 19.04.2021

Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben in Stuttgart die meisten Schulen nach den Osterferien nicht für den Präsenzunterricht geöffnet. Damit sind sie der Empfehlung der Bürgermeisterin für Jugend und Bildung, Isabel Fezer, gefolgt. Der Empfehlung folgt nun wie angekündigt eine verbindliche Anordnung.

Die Stadtverwaltung hatte bereits am Freitag (16. April) in Vorausschau an die Eltern appelliert, ihre Kinder ab Montag zu Hause zu betreuen. Der Empfehlung folgt nun wie angekündigt eine verbindliche Anordnung. Diese sieht vor, dass die rund 230 Schulen und 600 Kindertageseinrichtungen aller Träger ab Donnerstag schließen müssen. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung hervor, die die Stadt am Montag, 19. April, öffentlich bekannt gab. Die Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kitas gilt ab Donnerstag als rechtlich bindend.

Bürgermeisterin Fezer sagte: „Die Schließungen von Kitas und Schulen schützen unsere Kinder und vermeiden weitere Ansteckungen. Auch Schul- und Kitakinder sind nicht sicher vor einer Infektion und können ansteckend sein. Umso wichtiger ist es, dass Eltern die Notbetreuung wirklich nur in Notfällen in Anspruch nehmen.“

Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig

Damit Eltern für ihre Kinder die Notbetreuung in Schulen und Kitas in Anspruch nehmen können, müssen sie in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sein und eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Darüber hinaus werden Kinder aus Familien, die sich in besonderen Notlagen befinden, aufgenommen werden.

Zudem müssen die Kinder für die Notbetreuung negative Ergebnisse von Corona?Schnelltests vorweisen. Das wird für die Kita?Kinder aus einer weiteren Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt hervorgehen, für Schulkinder ist dies per Verordnung des Landes festgelegt.

Die Stadtverwaltung kündigt an, über die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung in Kürze detailliert zu unterrichten.

Abschlussjahrgänge ausgenommen

Die Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg sieht eine Schließung von Schulen und Kitas vor, wenn an drei Tagen in Folge die Sieben?Tages-Inzidenz über 200 Neuinfektionen liegt. Ausgenommen von der Schließung sind unter anderem Abschlussjahrgänge. Die Einrichtungen können wieder öffnen, wenn die Sieben-Tage?Inzidenz von 200 Neuinfektionen an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Dies muss das Gesundheitsamt Stuttgart feststellen.

Weitere Informationen zur Schließung von Schulen und Kitas sind in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (§ 14 b Abs. 14 CVO) zu finden:  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ (Öffnet in einem neuen Tab)

Foto, Archiv