Richtigstellung eines Medienberichts: Eilentscheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart trifft keine grundsätzliche Aussage zur Legalität von Bordellen im Leonhard

Posted by Klaus on 28th Januar 2022 in Stuttgart

Presse LHS

Die Landeshauptstadt Stuttgart beharrt darauf, dass Prostitutionsbetriebe jederzeit Mindestanforderungen einhalten müssen. Ein Kläger mit illegalen Betrieben im Leonhardsviertel vertritt eine andere Rechtsauffassung, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart geteilt wird.

Daher hat die Stadt nun Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt. Die Stadt stellt einen Pressebericht vom Freitag, 28. Januar, klar (Stuttgarter Nachrichten/Stuttgarter Zeitung: „Bordellbetreiber siegt vor Gericht“) und weist eine Passage als falsch zurück, wonach das Verwaltungsgericht Stuttgart „den Betrieb des Bordells in der Leonhardstraße für legal erklärt“ habe.

Stadt pocht auf Einhaltung von Mindeststandards auch in Übergangsphase

Der für das gerichtliche Verfahren zuständige Bürgermeister Dr. Clemens Maier sagt: „Standards für Bordellbetriebe wie ein sachgerechtes Notrufsystem, eine angemessene Sanitäreinrichtung oder räumliche Trennung von Arbeit und Wohnen sind stets das Mindeste. So regelt es auch das Prostituiertenschutzgesetz. Der Kläger und das Verwaltungsgericht sehen das leider anders. Weil uns der Schutz der Frauen wichtig ist und wir von unserer Rechtsauffassung überzeugt sind, haben wir Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz eingelegt.“

Der für den angestrebten „Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Leonhardsviertel“ zuständige Bürgermeister Peter Pätzold betont: „Die aktuelle Entscheidung hat keinen Bezug zu den stadtplanerischen und baurechtlichen Fragen, die wir aktuell im Gemeinderat diskutieren. Es gibt im Leonhardsviertel kein einziges Bordell mit einer Baugenehmigung. Deshalb gibt es dort auch kein legales Bordell. Aktuell laufen zahlreiche Verfahren um den Betrieb von Prostitutionsstätten. Der neue Bebauungsplan setzt endlich einen notwendigen Rahmen für eine angemessene Weiterentwicklung der Leonhardsvorstadt – ein zentrales Projekt der IBA ‘27. Ohne diesen Bebauungsplan bleibt es bei einem Interimszustand.“

Prostituiertenschutzgesetz regelt Anforderungen an Betriebe

Der aktuelle Medienbericht nimmt Bezug auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Das Verwaltungsgericht hat am 10. Januar beschlossen, dass bestimmte Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe aus dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach diesem Gesetz nicht gelten.

Das 2017 in Kraft getretene ProstSchG regelt unter anderem, ob eine Prostitutionsstätte betrieben werden darf und welche Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen. Jede Prostitutionsstätte bedarf daher auch einer Erlaubnis nach dem ProstSchG. Außerdem stellt das Gesetz bestimmte Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe, auf deren generelle Einhaltung die Stadt drängt.

Auch Prostitutionsbetriebe, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis und müssen einen entsprechenden Antrag stellen; bis zur Entscheidung der Behörde dürfen die Betriebe aber weiter wirtschaften.

Anträge für Prostitutionsbetriebe noch in Prüfung

Beim Amt für öffentliche Ordnung sind seit Inkrafttreten des ProstSchG 87 Erlaubnisanträge für Prostitutionsbetriebe eingegangen. Davon wurden 26 wieder zurückgenommen, 42 abgelehnt und einer positiv beschieden. 18 Anträge sind noch im Verfahren. Über sie konnte bisher nicht entschieden werden, weil das Amt für öffentliche Ordnung auch baurechtliche Fragen als Erlaubnisvoraussetzung prüfen muss, diese aber noch offen sind. Hierzu zählt auch der Bebauungsplan für das Leonhardsviertel.

Ordnungsbürgermeister Dr. Maier betont: „Wir gehen davon aus, dass die Mindestanforderungen für die Sicherheit der Prostituierten, wie etwa ein Notrufknopf am Bett, auch bereits für die Übergangsphase bis zur Erlaubniserteilung gelten, um die Prostituierten jederzeit bestmöglich zu schützen.“

Archivfoto

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