Archive for August 17th, 2015

Bei Auslandsreisen mit Haustieren wichtige neue Regeln beachten

Posted by Klaus on 17th August 2015 in Allgemein

„Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten strenge Anforderungen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich deshalb, am besten schon vor Reiseantritt, gründlich über die geltenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer informieren“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde.

HundAufgrund der Urlaubszeit im Land stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Informationen für das Reisen mit Haustieren bereit und warnt vor den Folgen des illegalen Mitbringens von Tieren oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus dem Auslandsurlaub. Die Informationen sind auch auf der Webseite des Ministeriums abrufbar.
Die Reisebestimmungen für Haustiere wurden verschärft
Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) gelten seit 29. Dezember 2014 strengere EU-Regelungen. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet nach Bundesrecht nur noch die Einreise von Hunden und Katzen, die unter einem wirksamem Tollwutimpfschutz stehen. Die Ausnahmeregel für ungeimpfte Welpen gilt in Deutschland nicht mehr.
Reisende dürfen mit Tieren aus nicht EU-Mitgliedstaaten (Drittländern) nur noch über sogenannte Einreiseorte einreisen. In Baden-Württemberg ist dies der Flughafen Stuttgart. Alle Tiere unterliegen bei der Einreise aus Drittländern der Kontrolle durch den Zoll und die Veterinärbehörde. Die Tierhalterin/der Tierhalter sind verpflichtet, sich nach der Ankunft bei den Behörden am Flughafen zu melden.
Am besten keine Heimtiere aus dem Urlaub mitbringen
In vielen Urlaubsländern gehören streunende Hunde und Katzen zum Urlaubsbild. Viele Menschen haben Mitleid mit diesen Tieren und möchten sie mit nach Deutschland zurück bringen. Dies ist jedoch nach dem europäischen Tiergesundheitsrecht streng verboten, wenn die Tiere die gesundheitlichen Vorrausetzungen nicht erfüllen. Tiere aus dem Urlaub mitzubringen könnte dazu führen, dass Menschen und Tiere in Deutschland mit Krankheiten wie zum Beispiel Tollwut angesteckt werden. Die in den vergangenen Jahren bei Haustieren festgestellten Tollwutfälle in Deutschland waren ausnahmslos auf im Reiseverkehr illegal mitgebrachte Tiere zurückzuführen. Tiere, die den Gesundheitsanforderungen nicht entsprechen (ohne gültige Tollwutimpfung,, ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis und gegebenfalls eine ergänzende Blutuntersuchung zum Nachweis des Tollwutimpfschutzes), müssen auf Kosten der Halterin/des Halters in das Herkunftsland zurück geschickt oder in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. Im Ausnahmefall droht die Tötung des Tieres.
Im Ausland kostengünstig angebotene Welpen, insbesondere Rassehunde, werden häufig unter tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen gezüchtet. Sie sind oft fehlernährt, krank, verhaltensgestört und sterben trotz intensiver und teurer Behandlungsversuche oftmals innerhalb kürzester Zeit. Die Rettung solcher Welpen führt leider dazu, dass auch die Züchtung unter meist tierschutzwidrigen Bedingungen weitergeht.

Was muss ich beachten, wenn ich mit Hund oder Katze in Urlaub reisen möchte?
Die EU-rechtlichen Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren wurden grundlegend überarbeitet. Sie sind weiterhin abhängig vom jeweiligen Reiseland und der Anzahl der mitgeführten Tiere. Bis zu maximal fünf Tiere dürfen im Reiseverkehr unter erleichterten Bedingungen mitgebracht werden. Die Tiere müssen von ihren im Heimtierpass genannten Haltern oder einer ermächtigten Person begleitet werden und dürfen nicht zum Verkauf oder dem Übergang des Eigentums bzw. einen Tierhalterwechsel bestimmt sein. Dies ist in einer sogenannten Tierhaltererklärung entsprechend zu bestätigen. Der für den Reiseverkehr innerhalb der EU beziehungsweise zur Wiedereinreise in die EU nach einem Drittlandaufenthalt erforderliche EU-Heimtierausweis wird in Baden-Württemberg in jeder Tierarztpraxis ausgestellt. Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
Bei Unklarheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mit der Tierärztin/dem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.

Darf ich meinen Vogel mitnehmen?
Als Folge der so genannten Vogelgrippe wurde auf EU-Ebene auch für das Mitführen von Heimvögeln aus Drittländern im Reiseverkehr ein grundsätzliches Verbot erlassen, welches nochmals bis zum Jahresende 2015 verlängert wurde. Ausnahmen sind nur für bestimmte Drittländer unter strengen Quarantäne- bzw. Untersuchungs- oder Impfauflagen über so genannte Grenzkontrollstellen zulässig.

Können mitgebrachte Lebensmittel problematisch sein?
Damit Tierseuchen nicht durch Lebensmittel tierischer Herkunft oder Heimtierfuttermittel eingeschleppt werden, ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten aus Drittländern ohne vorherige Veterinärkontrolle und Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verboten, auch wenn diese lediglich dem persönlichen Verbrauch dienen oder nur geringe Mengen umfassen.
Ausnahmen für Lebensmittel zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino bzw. bis zu einer Menge von zehn Kilogramm für die Färöer, Island und Grönland.

Was muss ich hinsichtlich Artenschutz beachten?
Oftmals verstoßen Urlauberinnen und Urlauber unwissentlich durch den Kauf exotischer Souvenirs, Tiere oder Pflanzen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Gerade Reiseandenken wie Schnitzereien aus Elfenbein oder präparierte Hörner des Nashorns, Erzeugnisse aus Korallen, Wildkatzenfelle, Krokodil- und Schlangenleder, sowie Wasser- und Landschildkröten, Papageien, Schlangen und Amphibien sowie Orchideen und Kakteen unterliegen strengen Einfuhrregelungen.
Werden solche Souvenirs im Urlaub angeboten, gilt Vorsicht. Entdecken Behörden lebende oder tote Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse von geschützten Arten ohne vorgeschriebene Aus- und Einfuhrdokumente bei der Heimreise, beschlagnahmen sie diese. Den Urlauberinnen und Urlaubern drohen ordnungsrechtliche Verfahren und empfindliche Geldstrafen. Urlauberinnen und Urlauber sollten sich auf keinen Fall auf vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen verlassen, da nur die Behörden des jeweiligen Urlaubslandes amtliche Genehmigungen erteilen dürfen.

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Reiseverkehr mit Tieren

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Tierschutz und Tiergesundheit

Merkblatt: Reiseverkehr Heimtiere aus Drittländern (PDF)

Quelle, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

 Foto, Sabine

Villa Berg – Die Natur holt sich die SWR Fern- sehstudios schon zurück

Posted by Klaus on 17th August 2015 in Allgemein, Fotos, In und um Gablenberg herum

Die Natur wartet nicht erst auf die Abrissbagger

Fotos, Klaus

Stuttgart Ost – Bebauungsplan-Aufstellung mit Öffentlichkeitsbeteiligung

Posted by Klaus on 17th August 2015 in Allgemein, Fotos, In und um Gablenberg herum

Info der Stadt Stuttgart stuttgart.de/Park der Villa Berg (Stgt 281)
Stadtbezirk Stuttgart-Ost – Park der Villa Berg (Stgt 281)
Siehe auch Amtsblatt Nr.33/34 13.08.2015 Seite 23

Bebauungsplan-Aufstellung mit Öffentlichkeitsbeteiligung

Auslegungszeitraum: 14.08. – 28.09.15

Ehm. Wasserspiele Villa BergAllgemeine Ziele und Zwecke der Planung (ge- kürzt):
Entsprechend dem Grundsatzbeschluss zur Villa Berg und zum Park der Villa Berg (GRDrs 684/2013) vom 24. Juli 2013 und dem Gemeinderatsbeschluss zur Villa Berg – Einigung mit dem derzeitigen Eigentümer (GRDrs 527/2015) vom 16. Juli 2015 ist vorgesehen, die Villa Berg unter der Regie der Landeshauptstadt Stuttgart zu sanieren und einer öffentlichen Nutzung zuzuführen. Diese soll in einer offenen Diskussion unter Einbindung und Beteiligung der Bürger entwickelt werden. Im weiteren Verfahren wird die Art der Nutzung entsprechend benannt werden. Die Beibehaltung der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche ist vorgesehen.
Mit der Übernahme und dem Rückbau der ehemaligen Fernsehstudios hat die Landeshauptstadt Stuttgart die einmalige Gelegenheit, die erheblichen baulichen Eingriffe aus den 1950er- und 60er-Jahren in den Park der Villa Berg zu revidieren und die wieder frei werdenden Flächen den Stuttgarter Bürgern als Parkflächen zurückzugeben. Ein konkretes Konzept für die zukünftige Gestaltung des Parks soll in einer offenen Diskussion unter Einbindung und Beteiligung der Bürger erarbeitet werden. Für die bisher bereits bestehende Parkfläche sowie die Fläche der ehemaligen Fernsehstudios ist eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche vorgesehen.

GutbrodgebäudeDas Funkstudio, eigenständiges Kulturdenkmal nach § 2 DSchG, wird derzeit noch auf unabsehbare Zeit vom SWR genutzt. Hier soll zukünftig sowohl die derzeitige Nutzung als Funkstudio möglich sein, aber auch eine öffentliche Folgenutzung ermöglicht werden.

Die Tiefgarage mit ca. 380 Stellplätzen im Park der Villa Berg kann erhalten bleiben. In ihr können die erforderlichen Stellplätze der zukünftigen Nutzung der Villa Berg nachgewiesen werden. 100 Stellplätze sind derzeit vom SWR angemietet. Zudem besteht die Möglichkeit, übrige Stellplätze den Bewohnern der umliegenden Quartiere zur Verfügung zu stellen.
K-GFamt-1Der Betriebshof des Garten-, Friedhofs- und Forstamts an der Sickstraße soll verlegt werden. Auf der hierdurch frei werdenden Fläche sollen ca. 40 Wohnungen realisiert werden, um der hohen Nachfrage an Wohnungen in Stuttgart gerecht zu werden. Hierzu soll diese Fläche als Wohngebiet festgesetzt werden.
Durch Geh- und Fahrrechte sollen die bereits bestehenden, aber nicht planungsrechtlich gesicherten Erschließungen der Villa Berg sowie der Tiefgarage gesichert werden.

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung können von der Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) im oben genannten Zeitraum während der Öffnungszeiten im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), EG, Zimmer 003, Planauslage, 70173 Stuttgart eingesehen werden.
Von der Öffentlichkeit können Äußerungen schriftlich beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung oder über das unten stehende Online-Formular abgegeben werden. Es wird gebeten die volle Anschrift anzugeben.

Die Öffentlichkeit wird am Donnerstag, 17. September 2015, 16 Uhr, im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf Eberhard Bau), 1. OG, Zimmer 100, 70173 Stuttgart über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Hierbei besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Stgt 281 GebietskarteVergrößern
Stgt 281 Gebietskarte. Quelle: LHS
Stgt 281 LageplanVergrößern
Stgt 281 Lageplan. Quelle: LHS

Ausliegende Unterlagen zum Herunterladen

(die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen wird nicht gewährleistet)

Stgt 281 Lageplan (PDF)

Stgt 281 Ziele und Zwecke (PDF)

Formular für Ihre Rückmeldung

Online-Formular für Ihre Rückmeldung zur Aufstellung eines Bebauungsplans

Karten, Stadt Stuttgart Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung

Fotos, Klaus

 

Zweite MUSE-O-Industrie-Exkursion 5.09.2015

S-Druckerei-1Dieser überraschende Ausflug führt die Interessenten durch die Stadtteile Stöckach und Berg; sie kommen zu schönen Industriebauten, aufgegebenen Fabrikanlagen und umgenutzten ehemaligen Produktionsflächen.

Am 5. September geht’s um 15 Uhr los

Mehr…

Das Gebäude dieses Verlages besteht noch heute.

Foto, Sabine

Mit unserem Finnlandbesuch in Leonberg

Posted by Sabine on 17th August 2015 in Finnland, Skandinavien - Verschiedenes, Fotos, Heckengäu

Wir hoffen es hat Euch in Saksan gefallen.
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Fotos, Sabine