Archive for Februar 23rd, 2019

Hinweis auf unsere Kurse und Veranstaltungen 2019 – WAV Stuttgart

Wir bieten Kurse für Angelvereine, egal ob Verbandsmitglied oder nicht.

Spezielles Angebot für Angelvereine
Organisation eines Vereins. Aufgaben und Pflichten eines Vorstandes.
Wie wird die Arbeit im Verein an neue Mitarbeiter übergeben? Systeme zur Dokumentation und Organisation.

Fische richtig transportieren:
Welche Geräte sind notwendig? Welche Vorschriften sind zu beachten? Die Ladung richtig sichern? Wer darf mit welchem Führerschein welche Last fahren?
Rechtliche Grundlagen. Auswahl der Transportmittel. Notwendige Ausrüstung.

Wir organisiere ich eine aktive Homepage
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Fotos, Klaus

Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unzulässig

Posted by Klaus on 23rd Februar 2019 in Stuttgart

k-württemberg-9Info der Stadt Stuttgart

Alljährlich werden im Frühjahr und im Herbst Bäume und Sträucher geschnitten und vertrocknete Pflanzenstängel, Blätter usw. im Garten aufgeräumt. Grundsätzlich sollten die anfallenden pflanzlichen Abfälle kompostiert werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass sie einfach verbrannt werden.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle stellt eine Beseitigungsmaßnahme im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dar. Nach § 7 KrWG gilt jedoch eine generelle Pflicht zur Verwertung von Abfällen. Die Pflicht zur Verwertung ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Da es in der Regel jedermann möglich ist, die pflanzlichen Abfälle selbst zu kompostieren oder entsprechende Angebote der Stadt, wie z. B. den städtischen Kompostplatz Zuffenhausen  oder den Häckselplatz Möhringen  zu nutzen, ist eine Verwertung generell möglich. Auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, da z. B. private Benutzer Grüngut bis zu einer Menge von 2 m³ unentgeltlich bei  den oben genannten Anlagen anliefern können.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist somit grundsätzlich nicht erlaubt.

Sollte eine Verwertung im Einzelfall nachweislich wirtschaftlich nicht zumutbar sein, dann dürften im Außenbereich anfallende pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind und unter den Bedingungen, die in der Landesverordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen aufgeführt sind, verbrannt werden.

Da jedoch auch diese Bedingungen, in vielen Fällen nicht eingehalten werden können (z. B. die Einhaltung eines Mindestabstands von 50 m zu Baumbeständen), ist ein Verbrennen nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Bußgeld gerechnet werden, welches bis zu 15.000 € betragen kann.

Wenn man bedenkt, dass ein größeres Gartenfeuer in sechs Stunden gleich viel Ruß und Rauchpartikel wie 250 Autobusse während eines ganzen Tages produziert, ist nachvollziehbar, dass dies – erst recht vor dem Hintergrund der zum Teil hohen Feinstaubbelastung in Stuttgart – nicht vertretbar ist.

Eine andere Sache, die oft mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle verwechselt wird, ist das Abbrennen von Vegetationsbeständen, etwa das flächenhafte Abbrennen von Rainen und Wiesenflächen zum „schnellen Saubermachen“ von Grundstücken. Diese Unsitte ist schon seit 1976 aus Naturschutzgründen das ganze Jahr über verboten und stellt ebenfalls ordnungswidriges Handeln dar. Durch das Abflammen von Grundstücken kommen nicht nur zahlreiche Kleintiere ums Leben, es wird auch die Zusammensetzung der Vegetation ungünstig beeinflusst, da tiefwurzelnde Pflanzen einseitig begünstigt werden.

Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (auch unbehandelter Holzabfälle) zum Zwecke der Beseitigung ist grundsätzlich verboten und muss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sofern nicht sogar eine Straftat vorliegt (umweltgefährdende Abfallbeseitigung oder unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage).

Im Falle von Beschwerden sollte das zuständige Polizeirevier informiert werden. Die dortigen Kolleg(inn)en können dann zeitnah direkt vor Ort ermitteln und gegebenenfalls Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

Foto, Klaus