Archive for April 10th, 2020

Land entschädigt Dauerkarteninhaber für schlechte Leistungen

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Dauerkarteninhaber für Strecken mit besonders schlechten Leistungen im vergangenen halben Jahr erhalten eine Wiedergutmachung.

Stammkunden im regionalen Bahnverkehr erhalten eine Wiedergutmachung für besonders schlechte Leistungen im Schienenpersonennahverkehr. Dies hatte das Verkehrsministerium im Februar 2020 angekündigt. „Es hat leider länger gedauert, das Versprechen umzusetzen. Unser Ziel war eine faire Lösung unter Beteiligung der Verkehrsunternehmen. Und nicht zuletzt ein einfaches und funktionierendes Auszahlungsverfahren. Nun gibt es Klarheit über die zu entschädigenden Strecken“, teilte Verkehrsminister Winfried Hermann.

Entschädigt werden Fahrgäste, die von Schlechtleistungen im regionalen Bahnverkehr zwischen Juli 2019 und Januar 2020 betroffen waren. Geplant ist eine Entschädigung der Dauerkunden (Jahreskarteninhaber) in Höhe eines Monatskartentickets beziehungsweise einer Monatsrate für ein Abonnement für die betroffenen Streckenabschnitte. Das Land verhandelt mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) über die gemeinsame Finanzierung der Entschädigungen.

Die betroffenen Verbindungen

Anhand objektiver Kriterien, insbesondere Pünktlichkeit und Zugausfallquoten hat das Verkehrsministerium entschieden, dass auf diesen zehn Strecken außerhalb des Gebiets der Stuttgarter S-Bahn die Pendlerinnen und Pendler entschädigt werden:

  • Stuttgart-Pforzheim-Karlsruhe (IRE)
  • Stuttgart-Mühlacker-Pforzheim/Bruchsal (RB)
  • Stuttgart-Heilbronn-Würzburg
  • Stuttgart-Ulm
  • Stuttgart-Tübingen
  • Stuttgart-Schwäbisch Gmünd-Aalen
  • Breisach/Endingen-Freiburg-Donaueschingen/Seebrugg
  • Metzingen-Bad Urach
  • Pforzheim-Horb
  • Sigmaringen-Aulendorf

Züge müssen pünktlich und zuverlässig fahren

Das Verkehrsministerium konkretisiert derzeit den gesamten Prozess der Umsetzung der Entschädigungen mit verschiedenen Dienstleistern, von der Antragstellung über ein Kundenportal bis hin zu Auszahlungen an die Fahrgäste. Die Vorbereitung hierfür war und ist aufwändig. Schließlich sind tausende Fahrgäste betroffen. Die Entschädigungen sollen ab Juni 2020 ausgezahlt werden. Die Antragsstellung soll digital über ein Kundenportal erfolgen. Die Einzelheiten werden derzeit mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen geklärt. Nähere Informationen werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Der Verkehrsminister unterstrich: „Wir arbeiten unter Hochdruck an einer technisch einfachen Lösung, um die Fahrgäste zu entschädigen. Der Ärger der vielen Pendlerinnen und Pendler, die seit Juni vergangenen Jahres auf so vielen Bahnstrecken im Land eine schlechte Qualität erfahren haben, ist absolut verständlich. Deshalb ist und bleibt unser Ziel: Die Betreiberfirmen müssen das vom Land bestellte Angebot realisieren, das heißt die Züge müssen pünktlich und zuverlässig fahren“.

Symbolfoto, Blogarchiv

Landesregierung überarbeitet Corona-Verordnung

Posted by Klaus on 10th April 2020 in Allgemein

INFO

Die Corona-Verordnung des Landes wurde geändert. Die Änderungen betreffen vor allem eine Quarantäne-Pflicht bei Einreisen aus dem Ausland und die Untersagung von medizinisch nicht notwendigen Zahnbehandlungen.

Vor den Osterfeiertagen hat die Landesregierung die aktuelle Corona-Verordnung des Landes ein weiteres Mal aktualisiert. Die Änderungen wurden innerhalb der Landesregierung abgestimmt und am Donnerstagabend vom Ministerrat beschlossen. „Ich möchte dies zum Anlass nehmen, noch einmal auf die dynamische Lage der Pandemie hinzuweisen. Wir stellen die Verordnung permanent auf den Prüfstand und passen sie immer wieder an die aktuelle Lage an“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (10. April) in Stuttgart. Gleichzeitig appellierte er noch einmal eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger im Land, weiterhin fürsorglichen Abstand zu halten. „Wir sehen einen Silberstreif am Horizont. Die Kurve der Neuinfektionen flacht etwas ab, aber von Entwarnung kann noch keine Rede sein. Gerade in dieser Phase ist es wichtig, die begonnenen Maßnahmen strikt aufrechtzuerhalten. Wir nutzen die Zeit, um unser Gesundheitssystem bestmöglich für eine steigende Zahl an Patientinnen und Patienten vorzubereiten. Wir stehen glücklicherweise gut da und verfügen derzeit über 800 Beatmungsplätze an den Kliniken.“

Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände folgende wesentliche Änderungen:

  • Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst.
  • Gestrichen wurde die Regelung wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind.
  • Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhe Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen, die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter.
  • Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Einreisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten gestrichen.
  • Das Sozialministerium wird im neuen § 3a ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland regelt. Auch diese Ermächtigung hängt mit dem Wegfall der Risikogebiete zusammen. Das Sozialministerium wird auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Musterregelung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie enthält im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen. Bis diese Quarantäneverordnung in Kraft tritt, gilt der alte § 3a fort.
  • Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sportboothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sportboothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Auswassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten auf dem Gelände weiterhin erlaubt.
  • Es wurde klargestellt, dass neben der Schließung von Prostitutionsstätten auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes untersagt ist.
  • Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
  • Die zusätzliche Erlaubnis, insbesondere Läden und andere Verkaufsstellen am Karfreitag und am Ostersonntag aufgrund der Corona-Verordnung zu öffnen, wird zurückgenommen. Die üblichen Öffnungsmöglichkeiten z. B. von Tankstellen an diesen beiden Feiertagen bleibt unverändert.
  • In den Landeserstaufnahmeeinrichtungen dürfen Neuankommende für 14 Tage abgesondert und unter Quarantäne gestellt werden. Das Innenministerium kann weitere Regelungen hierzu erlassen.
  • Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann.
  • Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.

Aktuelle Corona-Verordnung

Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise) (PDF)

Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport) (PDF)

Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württembergg

Foto, Manu’s Bilderecke

ENDLICH – Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste

Posted by Klaus on 10th April 2020 in Allgemein

INFO

Das Land unterstützt ambulante Pflegedienste mit Sonderparkrechten. Damit soll sichergestellt werden, dass die pflegerische Versorgung vor Ort auch während der Corona-Krise aufrechterhalten werden kann.

Mit einem Erlass ermöglicht das Verkehrsministerium unbürokratische Ausnahme- genehmigungen für Sonderparkrechte ambulanter Pflegedienste. „Die aktuelle Corona-Lage stellt eine große Belastung für die Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Pflege dar. Da gegenwärtig viele Menschen zu Hause bleiben oder im Homeoffice arbeiten, sind Parkplätze in Wohngebieten teilweise stärker genutzt als sonst. Die nun möglichen Sonderparkregelungen sollen die Pflegedienste entlasten“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. Damit soll sichergestellt werden, dass die pflegerische Versorgung auch häuslich versorgter Pflegebedürftiger weiterhin aufrechterhalten werden kann.

In Anbetracht der geschilderten Situation befreit das Land ambulante Pflege- und Betreuungsdienste zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen:

  • vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen (Zeichen 286 und 290.1),
  • von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu Parken (Paragraph 13 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung),
  • vom Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),
  • vom Verbot des Parkens außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und
  • vom Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigungen sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt. Als Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis Sonntag, 14. Juni 2020.

Schnelle Lösung für ambulante Pflegedienste

„Trotz der Ausnahmegenehmigung gilt natürlich nach wie vor: Dritte dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden“, so Hermann. Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird wegen des Erfordernisses einer schnellen Lösung verzichtet. Die Ausnahmegenehmigung kann allgemein in dem Sinne erteilt werden, dass die nach außen hin sichtbaren beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Fahrzeuge ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste umfasst werden.

Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörden in eigener Zuständigkeit. Dabei sind auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aktuelle Informationen um Coronavirus in Baden-Württemberg

Symbolfoto, Klaus