Archive for April 18th, 2020

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

Posted by Klaus on 18th April 2020 in Allgemein

INFO

Eine gemeinsame Richtlinie des Wirtschafts- ministeriums und des Sozialministeriums legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Einzelhandel wieder geöffnet werden kann. So werden zum Beispiel die Hygieneregeln konkretisiert und beschrieben, wie die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben heute auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind. Zudem enthält die Richtlinie Vorgaben, nach welchen Regeln die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist, bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen.

„Mit dieser Regelung haben die Verkaufsstellen des Einzelhandels einheitliche und klare Vorgaben an der Hand, wie die verschiedenen Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes, insbesondere aufgrund der Corona-Verordnung, erfüllt werden können. Damit geben wir den Betrieben eine wichtige Hilfestellung und Orientierung, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung ab Montag wieder möglich ist“, so Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Auch für die Frage der Berechnung der Verkaufsfläche gibt es eine klare Regelung: Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen sind nicht zugelassen.“

Strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette

Sozialminister Manne Lucha erklärte: „Der Gesundheitsschutz, die strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette und fürsorgliches Abstandhalten stehen für uns nach wie vor absolut im Vordergrund. Nur auf diesem Weg kann es uns gelingen, die Ausbreitung des Virus abzubremsen und eine zweite Welle zu verhindern. Also gilt es jetzt eine Sogwirkung in die Innenstädte und Shoppingcenter effektiv zu vermeiden. Bei diesem ersten Schritt zu einer vollständigen Verkaufsöffnung haben wir uns deshalb für eine vorsichtige Variante entschieden. Wir werden die Wirksamkeit der bisherigen und der neuen Regeln genau beobachten und regelmäßig prüfen, ob die Infektionsschutzkonzepte sowie Abstands- und Hygieneregeln der Unternehmen funktionieren.“

„Wir werden alles tun, damit die jetzt noch beschränkten Branchen und Bereiche nicht länger als nötig ihre Geschäfte und Einrichtungen geschlossen halten müssen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass alle die Hygiene- und Abstandsregeln konsequent und sorgfältig befolgen, damit es zu keinem erneuten Anstieg der Infektionszahlen kommt. Wenn uns dies erfolgreich gelingt, können wir hoffentlich schon bald über weitergehende Öffnungen nachdenken“, so Hoffmeister-Kraut.

Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels

Mit der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, werden die Voraussetzungen für die Öffnung im Einzelhandel aufgrund der Corona-Verordnung näher geregelt.

Die Richtlinie legt dabei fest, wie die Verkaufsfläche von 800 qm, bis zu der Einzelhandelsläden gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der neuesten Fassung grundsätzlich öffnen dürfen, konkret zu berechnen ist. Dabei stellt die Richtlinie auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, die auch der Flächenberechnung im Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegen. Damit wurde eine bewährte und überprüfbare Methode gewählt, um etwaige Zweifelsfälle klären zu können.

Zudem wird in der Richtlinie geregelt, welche Hygienevorschriften konkret von den Geschäften des Einzelhandels erfüllt werden müssen, um die Vorgaben der Corona-Verordnung und des Arbeitsschutzes zu erfüllen. In Form einer Checkliste wird leicht nachvollziehbar aufgelistet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. So sind etwa zur Sicherung des Mindestabstands Markierungen auf dem Boden vor Kassenarbeitsplätzen anzubringen und die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Kassenarbeitsplätzen und Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichenden Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels (PDF)

Auslegungshilfe zu Ladenschließungen (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

§ 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 sieht vor, dass bestimmte Einrichtungen, darunter auch Einrichtungen des Einzelhandels, öffnen dürfen. Voraussetzung einer Öffnung ist gemäß § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung darüber hinaus, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen.

Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels ergehen daher die nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierungen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums in § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

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Foto, Blogarchiv Sabine

Vorsichtige Lockerungen der Corona-Verordnung im Bereich von Wirtschaft und Schulen

Posted by Klaus on 18th April 2020 in Allgemein

INFO mit Foto

Ausschnitt der Landesflagge von Baden-Württemberg mit Wappen

Mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung beschließt die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Das Vorgehen orientiert sich am Schutz der Gesundheit und steht gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.

Das Kabinett hat am 17. April im Umlaufverfahren die fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Diese regelt unter anderem die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und die Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können beziehungsweise geschlossen bleiben müssen. Die Basis der notwendigen Anpassungen bildet der Rahmenbeschluss aus der gestrigen Sondersitzung des Kabinetts zu den Entscheidungen, die Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin am vergangenen Mittwoch getroffen haben. Die neuen Regelungen für Geschäfte gelten ab Montag, 20. April.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann zeigte sich überzeugt vom eingeschlagenen Vorgehen der schrittweise Lockerungen bei gleichzeitigem Fortbestand von strengen Hygiene- und Abstandsregeln: „Unser Weg einer verantwortungsvollen Öffnung orientiert sich am Schutz unser aller Gesundheit und steht zugleich im Einklang mit unseren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen. Es ist uns bisher gut gelungen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das ist aber leider keine Garantie dafür, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird. Deshalb kann es immer nur um ein vorsichtiges Vortasten gehen. Deshalb kann es auch jederzeit sein, dass wir Maßnahmen erneut anpassen müssen. Daher werden wir uns im Kreis der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin in einem engmaschigen Rhythmus von zwei Wochen jeweils darüber verständigen, wie weiter verfahren wird. Je disziplinierter wir uns alle an die Hygiene- und Abstandsvorgaben halten, umso größer ist die Chance, dass wir demnächst weitere vorsichtige Schritte der Öffnung gehen können.“

Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter

In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. „Das ist keine gegriffene Größe. Ab dieser Verkaufsfläche werden Einzelhandelsbetriebe nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als großflächig bezeichnet. Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärte Kretschmann.

Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.

Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen

In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Zu weiteren Schritten der Öffnung wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten, ebenso zu den notwendigen Hygienevorgaben.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Denn dort wäre das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter noch nicht ausreichend an die notwendigen Abstands- und Hygieneregeln halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet „Mir ist bewusst, dass es für viele Eltern gerade eine hohe Belastung ist, die Betreuung der Kinder und ihre Arbeit unter einen Hut zu bringen. Und ich weiß auch, dass die Erwartungen und Wünsche besonders groß sind, die Notbetreuung auf weitere Berufsgruppen auszuweiten und mehr Kinder einzubeziehen“, sagte der Ministerpräsident.

„Das Kultusministerium führt derzeit unter Hochdruck die Gespräche mit den Trägern und Verantwortlichen und wird konkrete Regelungen ausarbeiten.“ Fest stehe bereits, dass Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen würden. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen können. Diese Schritte seien notwendig, wenn in den kommenden Wochen das wirtschaftliche Leben wieder hochgefahren werde und somit mehr Menschen wieder in einem Präsenzbetrieb arbeiten würden. „Klar ist aber auch, dass das Ganze eine Notbetreuung bleiben wird und wir aus epidemiologischen Gründen nicht alle Familien entlasten können, auch wenn sie gerade zweifelsohne unter hohem Druck stehen.“

Hochschulen öffnen am 20. April mit digitalem Betrieb

Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital wieder aufgenommen. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.

Aufruf zum Maskentragen

Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten –  zu verzichten.

Ergänzend sprach Ministerpräsident Kretschmann die dringende Empfehlung aus, ab sofort in der Öffentlichkeit, vor allem in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf in Geschäften nicht-medizinische, sogenannte Alltagsmasken zu tragen. „Ein Schal, ein Tuch oder eine selbst gemachte Stoffmaske über Mund und Nase reicht aus. So kann jeder mithelfen, die Verbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und Menschenleben zu retten.“

Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich nicht möglich

In Baden-Württemberg bleiben Veranstaltungen zunächst bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt – außer sie dienen der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (etwa Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen.

Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern Großveranstaltungen voraussichtlich bis mindestens 31. August nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Kretschmann kündigte an, mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sprechen zu wollen, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln, wie in Zukunft wieder Gottesdienste unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden können.

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (PDF)

Gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (PDF)

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Auch einfache Masken helfen

Alle Infos zur Corona in Baden-Württemberg