Corona: Neue Verordnung zur Absonderung

Posted by Klaus on 15th Dezember 2021 in Stuttgart

Presse LHS

Stadt rät zur frühzeitigen telefonischen Krankmeldung bei Erkältungssymptomen

Das Land Baden-Württemberg hat grundlegende Änderungen für die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen und deren Haushaltsangehörigen veröffentlicht. Demnach beginnt die Absonderung grundsätzlich mit dem Datum des ersten positiven Tests.

Bislang war das Auftreten erster Symptome Berechnungsgrundlage der Absonderungszeit. Das Land hat die Dauer der Quarantäne für Infizierte auf zehn Tage verkürzt. Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen gilt seit dem 15. Dezember dagegen eine grundsätzliche Absonderungsdauer von 14 Tagen seit dem Positivbefund bei der infizierten Person.

Für nicht-immunisierte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen gilt seit dem 15. Dezember dagegen eine grundsätzliche Absonderungsdauer von 14 Tagen seit dem Positivbefund bei der infizierten Person. Eine Freitestung ist frühestens an Tag 7 möglich. Immunisierte Haushaltsangehörige sind nicht absonderungspflichtig, es sei denn eine besorgniserregende Virusvariante, wie vor allem „Omikron“ wird angenommen oder nachgewiesen. Außerdem ist eine vorzeitige Freitestung von infizierten Personen oder deren Haushaltsangehörigen nicht möglich, wenn eine besorgniserregende Virusvariante, wie vor allem „Omikron“, angenommen wird oder festgestellt wurde

Das Stuttgarter Gesundheitsamt rät allen, die Erkältungssymptome wahrnehmen, sich umgehend freiwillig abzusondern und von der verlängerten Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung Gebrauch zu machen. Wichtig sei außerdem, sich mittels Antigenschnelltest untersuchen zu lassen, und ein positives Ergebnis möglichst per PCR-Verfahren zu untermauern.

Archivfoto

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