Archive for Mai 23rd, 2020

VGH Mannheim lässt AfD-Kundgebung unter strengen Auflagen zu

Posted by Klaus on 23rd Mai 2020 in Stuttgart

Presseinfo LHS

Ordnungsbürgermeister Dr. Schairer: „Das ist ein Teilerfolg. Dennoch sind wir auch besorgt, denn das Grundproblem des Infektionsrisikos, insbesondere für die eingesetzten Polizeibeamten, ist dadurch nicht gelöst“

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat am Samstag, 23. Mai, die für Sonntag angemeldete Kundgebung der AfD auf dem Schillerplatz in Stuttgart unter strengen Auflagen zugelassen. So dürfen an der Versammlung nur maximal 100 Personen teilnehmen, die mit Bussen anreisen müssen. Das Gericht gibt damit einer Beschwerde der AfD in Teilen recht, greift aber Bedenken der Stadt zum Infektionsschutz auf. Tags zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das von der Landeshaupt- stadt Stuttgart erlassene Versammlungsverbot gegen die AfD-Kundgebung noch für rechtmäßig erklärt.
Dr. Martin Schairer, Bürgermeister für Sicherheit, Ordnung und Sport, sagte am Samstag, 23. Mai: „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Teilerfolg. Das Gericht hat die Teilnehmerzahl begrenzt, die Abstände zwischen Einzelpersonen auf 1,5 Meter festgelegt und die An- und Abreise genau definiert. Wir akzeptieren die Entscheidung des Gerichts, dennoch sind wir auch besorgt. Denn das Grundproblem des Infektionsrisikos, insbesondere für die eingesetzten Polizeibeamten, ist durch die strengen Auflagen nicht gelöst. Wenn die Versammlungsteilnehmer auf Gegendemonstranten treffen und die Polizei dazwischen geht, kann es Auseinandersetzungen geben, bei denen die Abstandsregeln keine Rolle mehr spielen. Dadurch steigt das Risiko einer Ansteckung immens.“

Bürgermeister Dr. Schairer appellierte: „Ich bitte die Versammlungsteilnehmer eindringlich, sich an die Vorgaben zu halten. Und auch die Gegendemonstranten bitte ich, sich zurückzunehmen – im Sinne des Gesundheitsschutzes für die gesamte Bevölkerung. Jüngste Fälle von lokalen Ausbrüchen zeigen ja gerade, dass die Corona-Pandemie noch nicht gebannt ist.“

Die Stadt Stuttgart hatte die Kundgebung der AfD aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Das Amt für öffentliche Ordnung als zuständige Versammlungsbehörde berief sich bei der Begründung des Verbots auf das Infektionsschutzgesetz und das Versammlungsgesetz, wonach ein Verbot bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Demnach kann das Amt für öffentliche Ordnung Versammlungen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Eine besondere Gefahrenlage sieht das Amt deshalb, weil bei der Kundgebung der AfD konfliktträchtige Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten in der Vergangenheit bereits erfolgten und auch jetzt zu befürchten sind sowie die Vermeidung von unmittelbarem körperlichen Kontakt nicht gewährleistet werden kann. Folglich entsteht aus Sicht der Stadt ein nicht kontrollierbares Infektionsrisiko.

Gleisarbeiten an der Ruhbank: Sperrung und Umleitung

Info von Wilih

Die SSB erneuert die Stadtbahn- gleise an der Ruhbank. Es kommt an zwei Wochenenden zu Ein- schränkungen.

An der Kirchheimer Straße auf Höhe der Stadtbahnhaltestelle Ruhbank erneuert die SSB die Stadtbahngleise einschließlich der Weiche in der Überfahrt. Das Tiefbauamt erneuert zudem den Belag auf der Kirchheimer Straße vor der Zufahrt zur Mittleren Filderstraße auf rund 300 Meter Länge und saniert mehrere Schächte.

Dadurch kommt es an zwei Wochenenden für den Individualverkehr zu Einschränkungen: vom 5. Juni, 20 Uhr, bis 8. Juni, 5 Uhr, und vom 10. Juni, 20 Uhr, bis 15. Juni, 5 Uhr. Die Kirchheimer Straße ist in dieser Zeit jeweils für den Individualverkehr in beiden Fahrtrichtungen gesperrt, eine großräumige Umleitung ist ausgeschildert.

Die Stadtbahnen fahren trotz der Arbeiten regulär, eine Ersatzhaltestelle für die Linie 70 Richtung Plieningen wird eingerichtet und ausgeschildert. Die Nachtbuslinie N7 wird, so denn der Nachtverkehr dann wiederaufgenommen worden sein sollte, Richtung Heumaden umgeleitet. Die Nachtbushaltestelle Ruhbank wird an die Mittlere Filderstraße verlegt, die Haltestelle Silberwald entfällt, die Haltestellen Sillenbuch, Spaichinger Straße, Augustinum und Bieler Weg werden verlegt.

Quelle: SSB

Vorsicht bei bitterem Gartengemüse

Posted by Klaus on 23rd Mai 2020 in Allgemein

Info

Zucchini

Wenn Zucchini und Kürbisse bitter schmecken, droht Vergiftungsgefahr. Verbraucherschutzminister Peter Hauk rät, vor der Zubereitung eines Zucchini- oder Kürbisgerichts die Rohware zu verkosten und bittere Exemplare auszusortieren und zu entsorgen.

„Viele freuen sich bereits auf die im Juni beginnende Ernte von Zucchini aus dem eigenen Garten. Einzelne Exemplare schmecken allerdings bitter. Das mindert nicht nur den Genuss, sondern ist ein Warnsignal: Diese pflanzeneigenen Inhaltsstoffe sind nicht nur bitter, sondern extrem giftig. Ich rate Ihnen, vor der Zubereitung eines Zucchini- oder Kürbisgerichts die Rohware zu verkosten und bittere Exemplare auszusortieren und zu entsorgen. Denn die giftigen Bitterstoffe bleiben auch beim Kochen erhalten“, sagte Verbraucherschutzminister Peter Hauk am Samstag (23. Mai) in Stuttgart.

In den Jahren 2015 und 2019 kam es in Baden-Württemberg zu Vergiftungsfällen durch bittere Zucchini. Häufig sind ältere Personen betroffen, weil sie Bittergeschmack nicht mehr so intensiv empfinden. „Offensichtlich bilden Zucchini- und Kürbispflanzen bei heißem und trockenem Wetter verstärkt Bitterstoffe aus. Auch nimmt der Bitterstoffgehalt während der Fruchtreife zu. Deshalb sollten Sie nicht nur wegen des aromatischeren Geschmacks Zucchini möglichst jung ernten“, betonte der Verbraucherschutzminister. Auch sollten Zucchini niemals in der Nähe von Zierkürbissen angepflanzt werden, da diese eine sehr hohe Konzentration an Bitterstoffen beinhalten. Kommt es zu Kreuzungen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Zucchini und vor allem die später daraus gewonnenen Samen einen sehr hohen Anteil Bitterstoffe beinhalten und damit giftig sind.

Giftige Bitterstoffe – wie entstehen sie und was bewirken sie?

Kürbisse, Zucchini, Gurken oder Melonen zählen zur Pflanzenfamilie der Kürbisgewächse (Curcubitaceae). Verschiedene Kürbisgewächse können natürlicherweise Bitterstoffe bilden, die als Cucurbitacine bezeichnet werden. Diese verursachen einen stark bitteren Geschmack, wirken als Zellgift und können Lebensmittelvergiftungen mit gastrointestinaler Symptomatik hervorrufen. Je nach aufgenommener Dosis können die Symptome von Übelkeit, Erbrechen, Magenkrämpfen und Durchfall bis hin zu lebensbedrohlicher hämorrhagischer Gastroenteritis reichen. In seltenen Fällen können die Vergiftungen zum Tod führen.

Zucchini und Kürbisse grundsätzlich vor Zubereitung probieren

Nicht nur Kürbisgewächse aus dem eigenen Anbau bergen diese Gefahr. Vereinzelt können auch im Handel erworbene Zucchini oder Kürbisse belastet sein. „Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie Zucchini oder Kürbisse grundsätzlich vor dem Verarbeiten vorsichtig probieren. Auch hier gilt: Bittere Exemplare aussortieren und entsorgen. Bei gekaufter Ware rate ich dazu, das Produkt umgehend beim Händler zu reklamieren. Wer sich mit seiner Beschwerde nicht ernst genommen fühlt, kann sich auch an die Lebensmittelüberwachung wenden“, so der Minister.

Empfehlungen des Bundesinstituts für Verbraucher (PDF)

Untersuchungsergebnisse des CVUA Stuttgart aus dem Jahr 2015

Serviceportal Baden-Württemberg: Lebensmittelsicherheit – Verbraucherbeschwerde einreichen

Weitere Öffnung der Sportangebote ab 2. Juni

Posted by Klaus on 23rd Mai 2020 in Allgemein

Info

Ab dem 2. Juni ist auch der Indoor-Sport unter Auflagen wieder möglich. Ferner ist der Betrieb von Schwimmbädern für Schwimmkurse und den Schwimmunterricht sowie für das Training im Vereinssport wieder erlaubt.

Ab Anfang Juni soll in Baden-Württemberg wieder mehr Sport möglich sein. Nach der gestrigen (22. Mai) Notverkündung der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultus- und des Sozialministeriums wird ab Anfang Juni auch der Indoor-Sport unter Auflagen wieder möglich sein. Ferner ist der Betrieb von Schwimmbädern für Schwimmkurse und den Schwimmunterricht sowie für das Training im Vereinssport wieder erlaubt.

Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann begrüßt diese Lockerungen: „Der Sport spielt in Baden-Württemberg eine herausragende Rolle. Das zeigen auch die vielen Rückmeldungen, die ich in den vergangenen Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deswegen ist die weitere Öffnung unter Auflagen für mich und für das Sportland Baden-Württemberg ein sehr wichtiger Schritt.“

Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einhalten

„Es ist allerdings ebenso wichtig, dass Hygiene- und Abstandsregelungen weiterhin strikt eingehalten werden. Deshalb appelliere ich an unsere Sportlerinnen und Sportler, den Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und erinnere daran, dass Training mit Körperkontakt weiterhin untersagt ist“, sagt die Sportministerin. Damit im Falle einer Infektion die lokalen Behörden die Infektionsketten nachvollziehen können, haben das Sozial- und das Kultusministerium die Dokumentationspflicht in der gemeinsamen Verordnung auch noch einmal konkretisiert. So sind Name, Datum und Zeit des Besuchs sowie Telefonnummer oder Adresse zu erfassen, falls diese nicht bereits vorliegen. Diese Informationen sind für vier Wochen aufzubewahren.

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Der Gesundheitsschutz hat für uns nach wie vor absolute Priorität. Jeder Schritt zur weiteren Öffnung verlangt erhöhte Wachsamkeit. Beim Training appellieren wir deshalb an die Eigenverantwortung der Sportlerinnen und Sportler, die Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einzuhalten, um das Übertragungsrisiko für das Corona-Virus zu minimieren.“

Indoor-Sport mit Ausnahme von hochintensiver Ausdauerbelastung erlaubt

Unter diesen Auflagen können auch Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und viele weitere Einrichtungen ab dem 2. Juni den Betrieb wieder aufnehmen. Darüber hinaus gelten weitere Vorgaben, zum Beispiel zur Fläche, die einer Person zur Verfügung stehen muss. Es darf nur individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen trainiert werden. Dabei muss einer Person eine Fläche von 40 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet hier das Training an einem Gerät oder auf einer Matte, bei dem der Standort beibehalten wird. In diesem Fall können auch größere Trainings- und Übungsgruppen gebildet werden, und die Flächenvorgabe reduziert sich auf mindestens zehn Quadratmeter pro Person. Diese Regelungen gelten analog auch für den Sport im Freien, somit gilt die aktuelle Vorgabe, dass maximal fünf Personen auf einer Fläche von 1.000 Quadratmetern im Freien trainieren dürfen noch bis einschließlich 1. Juni. Im Indoor-Sport ist hochintensives Ausdauertraining, also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen, aus Gründen des Infektionsschutzes aber weiterhin untersagt.

Auch die Hygienevorschriften, die sowohl für den Indoor-, als auch den Outdoor-Sport gelten, wurden noch einmal konkretisiert. So muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt sein, Schutzabstände bei Wegen zu und in den Sportstätten müssen sichergestellt werden und es müssen ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen oder alternativ Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Schwimmbäder für Schwimmunterricht und -kurse geöffnet

Eine Lockerung der Bestimmung erfolgt auch für Schwimmbäder, die allerdings den Betrieb nur eingeschränkt aufnehmen dürfen. Für Schwimmkurse, Schwimmunterricht, zur Prüfungsvorbereitung insbesondere auf die fachpraktische Prüfung für das Sport-Abitur sowie für Trainingseinheiten für Sportvereine können Schwimmbäder wieder geöffnet werden. Dabei gilt ebenfalls, dass maximal zehn Personen gleichzeitig am Schwimmunterricht teilnehmen beziehungsweise trainieren dürfen. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss ebenso eingehalten werden, deshalb darf jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden ? ein Aufschwimmen oder Überholen ist dabei nicht gestattet. Nach Möglichkeit sollten die Bahnen außerdem durch Leinen voneinander getrennt werden.

„Bei Schwimmbädern besteht ein mit anderen Sportstätten vergleichbares Infektionsrisiko, deswegen ist der Betrieb auch dort nur unter den genannten Auflagen möglich“, sagt Sportministerin Eisenmann. Sie fügt hinzu: „Es war mir aber wichtig, dass Kinder in Schwimmkursen wieder schwimmen lernen können und wir insbesondere für den Vereinssport und auch für die Abiturientinnen und Abiturienten, die vor ihren fachpraktischen Prüfungen stehen, Gelegenheiten zum Training schaffen.“ Um den Betrieb zu ermöglichen, gelten die bereits beschriebenen Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten auch für Schwimmbäder. Zudem dürfen die Sportlerinnen und Sportler ausschließlich eigene Trainingsutensilien wie Schwimmbretter oder Schwimmflossen verwenden.

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 22. Mai 2020 (gültig ab 2. Juni 2020)

Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

Fotos, Sabine